Hinweis über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten (mit wenigen Ausnahmen) nur dann Leistungen, wenn sie wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig sind. Dies ist im Sozialgesetzbuch V verpflichtend festgelegt.

  • Da unser Leistungsspektrum deutlich breiter als dieses Minimum ist, bieten wir unseren Patienten selbstverständlich auch solche Leistungen an, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen.

  • Diese werden dann als Wunschleistung/ Selbstzahlerleistung/ Individuelle Gesundheitsleistung (“IGEL“) privat nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.

  • Auch private Krankenkassen neigen in den letzten Jahren mehr und mehr dazu, die Erstattung von ärztlichen Leistungen und Medikamenten zu begrenzen. Gerne beraten wir Sie über Alternativen, falls Leistungen von Ihrer Versicherung nicht übernommen werden sollten.

Heilmittelverordnungen (Krankengymnastik) für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten

  • Heilmittel, wie Krankengymnastik/ Physiotherapie sind ein wichtiger Teil der Krankenbehandlung. Der Gesetzgeber hat die Verordnung von solchen Heilmitteln allerdings aus Kostengründen einem restriktiven Regelwerk unterzogen und dabei die Verordnungsmenge auf Risiko des rezeptierenden Arztes begrenzt.

  • Falls Sie Krankengymnastik oder andere Heilmittel benötigen, so besprechen Sie dies bitte immer mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt in der Sprechstunde.

  • Unsere medizinischen Fachangestellten können ohne ärztliche Rücksprache keinerlei Verordnungen aushändigen.

Thema Schlaf- und Beruhigungsmittel

  • Die Verordnung von Schlaf- und Beruhigungsmitteln wie Zopiclon, Zolpidem, Benzodiazepinen und ähnlichen Medikamenten ist in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.

  • Dies ist nicht zuletzt wegen des hohen Abhängigkeitspotenzials und der zahlreichen Nebenwirkungen dieser Medikamente der Fall.

  • Laut der für uns verbindlichen Arzneimittel-Richtlinie (§ 34 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 SGB V) und anderer rechtlicher Vorschriften, dürfen wir Schlaf- und Beruhigungsmittel nur zur Kurzzeittherapie für bis zu 4 Wochen verschreiben.

  • Eine länger als 4 Wochen dauernde Behandlung ist nur in besonders medizinisch begründeten Einzelfällen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse möglich.

  • Die Verordnung von Schlaf- und Beruhigungsmitteln muss immer ärztlich kontrolliert werden. Bitte kommen Sie wegen der Weiterführung der Therapie in unsere Sprechstunde. Unsere medizinischen Fachangestellten können keine Rezepte für Schlaf- und Beruhigungsmittel ohne ärztliche Rücksprache ausstellen.

Wunschrezepte / Wunschverordnungen/ „Aut-Idem-Kreuz“ für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten

  • Die Versorgung mit Arzneimitteln ist in der gesetzlichen Krankenversicherung detailliert vom Gesetzgeber geregelt.

  • Wir als Ärztinnen und Ärzte haben die Aufgabe, allen gesetzlich Versicherten Rezepte für die erforderlichen Medikamente auszustellen, allerdings betrifft dies nur die notwendige Arzneimittelsubstanz. Die Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, nach bestimmten Regeln das Präparat derjenigen Hersteller an Sie abzugeben, mit denen Ihre Krankenkasse aktuell einen Vertrag geschlossen hat. Diese Verträge werden von jeder einzelnen Krankenkasse regelmäßig mit den Arzneimittelherstellern neu verhandelt. Es kann somit jederzeit vorkommen, daß Sie in der Apotheke Ihr Medikament von einem anderen Hersteller bekommen. Auf diese Vorgänge haben wir als Ihre Ärztinnen und Ärzte keinen Einfluss.

  • Alle in Deutschland abgegebenen Arzneimittel sind geprüft, enthalten die angegebene Arzneimittelsubstanz und unterliegen einer umfangreichen Haftung. Somit ist gewährleistet, daß Sie die von Ihnen benötigte Arzneimittelsubstanz erhalten – egal welche Farbe die Packung hat.

  • Wenn Sie das Arzneimittel eines bestimmten Herstellers möchten, das Ihre Krankenkasse Ihnen nicht erstattet, erhalten Sie von uns auf Wunsch gerne ein Privatrezept. Dies können Sie bei manchen Krankenkassen einreichen und bezahlen ggf. nur die Differenz.

  • Lediglich aus eindeutigen medizinischen Gründen (wie z.B. einer nachgewiesenen Unverträglichkeit) dürfen wir Wunschmedikamente an gesetzlich Versicherte auf Krankenkassenkosten verordnen. Dies ist eine ärztliche Entscheidung, für die wir auch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung haften.

  • Das Aut-Idem Kreuz bedeutet, dass die Apotheke Ihnen nur genau das auf dem Rezept gekennzeichnete Medikament eines bestimmten Herstellers ausgeben darf, obwohl möglicherweise günstigere Präparate zur Verfügung stehen.

  • Haben Sie daher bitte Verständnis, daß wir das Aut-Idem-Kreuz nur in speziellen Fällen und nach persönlicher Rücksprache ausstellen werden. Wir möchten Sie bitten, bei Wunschrezepten immer einen Termin in der Sprechstunde zu vereinbaren, um die medizinischen Gründe zu klären.

  • Unsere medizinischen Fachangestellten können keine Rezepte mit Aut-Idem-Kreuz ohne ärztliche Rücksprache erstellen.