Berufsunfälle und Wegeunfälle bei Angestellten und Arbeitnehmern

Falls Sie sich während der Arbeit verletzen oder einen Unfall erleiden, ist Ihre Berufsgenossenschaft der Kostenträger Ihrer Behandlung, nicht die gesetzliche Krankenversicherung. Dies gilt auch bei Wegeunfällen von zu Hause zu Ihrem Arbeitsplatz und umgekehrt.

Wichtig: Bei Berufs- und Wegeunfällen dürfen wir nur eine Erstversorgung durchführen!

Es ist in vielen Fällen notwendig, dass Sie sich in die Behandlung eines sogenannten „Durchgangsarztes (D-Arzt)“ begeben. Dies sind in der Regel alle Krankenhausambulanzen, und die niedergelassenen Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie.

Die Vorstellung beim Durchgangsarzt ist z.B. immer dann erforderlich:

-Wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zu Arbeitsunfähigkeit führt.

-Wenn die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt

-Wenn ein Wiedererkrankungsfall vorliegt.

-Wenn die Verordnung von Heilmitteln (z.B. Krankengymnastik) erforderlich ist.

Das heißt, außer bei Bagatell-Verletzungen, die keine längere Arbeitsunfähigkeit verursachen, sind nicht wir Ihr Behandler, sondern der D-Arzt. Krankschreibungen können durch uns nicht erfolgen.

Gehen Sie deshalb bei Berufs- und Wegeunfällen wenn möglich direkt zum D-Arzt.

Selbstverständlich führen wir in Notfällen die Erstbehandlung durch.